Mit 15.01.2018 trat das Wirtschaftliches Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft, welches die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer:innen von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts regelt. Davon betroffen sind auch Vereine gemäß § 1 Vereinsgesetz! Die meisten Vereine sind jedoch laut § 6 Abs. 5 von der Meldung befreit, da die im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter:innen des Vereins automatisiert von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer:innen übernommen werden.
Ausnahme:
Wenn eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung des Vereins ausübt, dann hat der Verein eine Meldung vorzunehmen! Das bedeutet, dass in Fällen, in denen die im Vereinsregister ausgewiesenen Mitglieder des Leitungsorgans des Vereins in der operativen Führung der Geschäfte des Vereins durch statutarische oder rechtsgeschäftliche Bestimmungen von anderen Personen maßgeblich beeinflusst werden, diese Personen an das Register zu melden sind.
Nähere Informationen zum Inhalt und zur Vorgangsweise finden Sie unter: https://www.bmf.gv.at/finanzmarkt/WiEReG.html