Registrierkassenpflicht
Wann gilt generell die Registrierkassenpflicht?
Wenn die Umsätze insgesamt mindestens 15.000 Euro betragen und davon die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen, muss eine elektronische Registrierkasse verwenden und bei Barzahlung Belege ausstellt werden. Als Barumsatz gelten auch die Bezahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder mit vergleichbaren elektronischen Zahlungsformen sowie die Zahlung mit Barscheck, Gutschein, Bon oder Geschenkmünzen.
Welche Ausnahmen gelten für Sportvereine?
- Unentbehrliche Hilfsbetriebe sind von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht befreit. Dazu gehören Tätigkeiten direkt im Zusammenhang mit dem Vereinszweck (z. B. Amateursportbetrieb eines Sportvereins).
- „Kleine Vereinsfeste“ mit klar definierten Bedingungen (z. B. Vereinsfest wird im Wesentlichen von den Mitgliedern oder deren Angehörigen getragen, Dauer nicht länger als 72 Stunden/Jahr) sind ebenfalls ausgenommen.
- Der Betrieb „Kleiner Vereinskantine“ (Kantinenumsatz unter 30.000 Euro/Jahr, ab 2026: 45.000 Euro/Jahr, Kantine nicht mehr als 52 Kalendertage/Jahr geöffnet) ist ebenfalls von diesen Pflicht befreit.
FAQs zu den Themen Vereine – Gemeinnützigkeit und Registrierkassenpflicht sowie entsprechende Informationsbroschüren und -folder findest du auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen
Weitere Informationen findest du auch in unserem Fachbeitrag: Registrierkassen und sonstige neue Pflichten für Sportvereine