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Neuerung 2025 – Homeoffice und Telearbeit in Österreich

ACHTUNG HAFTUNGSAUSSCHLUSS: Die Rechtsauskünfte dienen ausschließlich der Information. Sie wurden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sport Austria kann für deren Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit dennoch keine Haftung übernehmen.

Das Telearbeitsgesetz 2025 erweitert die bisherigen Homeoffice-Bestimmungen und schafft einen modernen Rechtsrahmen für ortsunabhängiges Arbeiten, der sowohl steuerliche als auch sozialversicherungsrechtliche Neuerungen mit sich bringt.

Wesentliche Änderungen durch das Telearbeitsgesetz

Das neue Telearbeitsgesetz löst den Begriff "Homeoffice" durch "Telearbeit" ab und erweitert die möglichen Arbeitsorte. Während bisher ausschließlich die Arbeit in der eigenen Wohnung erfasst war, umfasst Telearbeit nun "regelmäßige Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der arbeitnehmer:inneneigenen Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit" wie z.B. Co-Working-Spaces, Kaffeehäuser, Sportstätten oder Hotels, etc.

Das Gesetz setzt weiterhin eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in voraus. Eine regelmäßige Telearbeitstätigkeit liegt vor, wenn die Arbeitsleistung nicht nur gelegentlich oder ausnahmsweise erbracht wird, wobei kein bestimmtes Mindeststundenausmaß erforderlich ist.

Anpassungsbedarf bei bestehenden Regelungen?

Bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben grundsätzlich in ihrem bisherigen Umfang gültig. Arbeitgeber, die jedoch die Definition der zulässigen Arbeitsorte und deren spezifische Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien erweitern wollen, sollten die bestehende Vereinbarung evtl. anpassen.

Steuerrechtliche Neuerungen

Die bisherige Homeoffice-Pauschale wurde in "Telearbeitspauschale" umbenannt. Arbeitgeber können weiterhin bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag steuerfrei auszahlen, maximal jedoch an 100 Kalendertagen pro Jahr. Eine wichtige Neuerung besteht darin, dass nur jene Telearbeitstage berücksichtigt werden können, die vom Arbeitgeber am Lohnzettel ausgewiesen sind.

Darüber hinaus können Arbeitnehmer:innen Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten geltend machen, sofern sie mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr absolvieren. Diese Regelung unterstützt die Schaffung angemessener Arbeitsplätze außerhalb des Betriebs.

Sozialversicherungsrechtliche Aspekte

Das Telearbeitsgesetz differenziert zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn, was erhebliche Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz hat. Bei Telearbeit im engeren Sinn – dies umfasst Haupt- oder Nebenwohnsitz, die Wohnung von Angehörigen sowie Co-Working-Spaces – besteht umfassender Unfallversicherungsschutz inklusive Wegeschutz.

Bei Telearbeit im weiteren Sinn, etwa in Cafés oder an Ferienorten, ist der Unfallversicherungsschutz hingegen eingeschränkt, besonders beim Wegeschutz. Diese Unterscheidung ist von praktischer Bedeutung für die Risikobeurteilung und Absicherung der Arbeitnehmer:innen.

Die Telearbeit-Vereinbarung kann laut Gesetz aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsletzten gelöst werden. Solche wichtigen Gründe könnten etwa die Änderung der Wohnsituation durch Wegfall eines separaten Arbeitszimmers, die Änderung der familiären Situation, betriebliche Gründe, die die Anwesenheit des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin im Betrieb erfordern etc. sein. Die Vereinbarung kann auch eine Befristung sowie ordentliche Kündigungsmöglichkeiten beinhalten.

Neues Vertragsmuster Rahmenvereinbarung „Telearbeit“

Die bisherige Rahmenvereinbarung „Home-Office“ wurde als Rahmenvereinbarung „Telearbeit“ aktualisiert. Hier wurden vor allem die Begrifflichkeiten angepasst, da bereits die Rahmenvereinbarung „Home-Office“ dem/der Dienstnehmer:in viele Freiheiten gegeben hatte, über den außerbetrieblichen Dienstort innerhalb festgelegter Regeln selbst bestimmen zu können.

Eine bereits abgeschlossene Rahmenvereinbarung „Home-Office“ muss u.E. nicht unbedingt durch eine neue Rahmenvereinbarung „Telearbeit“ ersetzt werden. Wir empfehlen jedoch, das neue Vertragsmuster für ab 2025 neu getroffene Vereinbarungen zum Thema Telearbeit heranzuziehen.

Die hier genannten Vertragsmuster sind aus rechtlichen Gründen ausschließlich den Sport Austria-Mitgliedsverbänden auf Nachfrage in der Sport Austria-Geschäftsstelle vorbehalten.