Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung laut Vereinsgesetz. Ihr gehören die Präsidentin/der Präsident und die/der Delegierte(n) jedes Vollmitglieds mit Stimmrecht sowie Rede- und Antragsrecht an. Teilnahmeberechtigt mit beratender Stimme sind die weiteren Mitglieder des Präsidiums bzw. des erweiterten Präsidiums sowie die Rechnungsprüferinnen/-prüfer. Diese haben auch ein Rede- und Antragsrecht. Weiters sind teilnahmeberechtigt die Delegierten der assoziierten Mitglieder bzw. der außerordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder sowie geladene Gäste. Diese haben ein Rederecht.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident. Jedes Vollmitglied gem. § 6 Abs. 1 Z. 1. lit. a), c) und d) hat eine Stimme. Die Summe aller Bundes-Sportfachverbände, die Vollmitglied sind, ergibt die Summe der Stimmen aller Bundes-Sportdachverbände, wobei jeder Bundes-Sportdachverband dabei grundsätzlich die gleiche Stimmenanzahl erhält. Insofern die Gesamtzahl der Stimmen für die Bundes-Sportdachverbände geteilt durch die Zahl der Bundes-Sportdachverbände keine gleiche Verteilung in ungeteilten Stimmrechten ergibt, gehen die überzähligen Stimmen an die jeweiligen Bundes-Sportdachverbände in alphabetischer Reihenfolge. Eine Stimmrechtsübertragung ist insoweit zulässig, dass eine Delegierte/ein Delegierter maximal 2 Stimmen auf sich vereinen darf, wobei dies auch von einem anderen Vollmitglied sein kann. Auch ist bei Stimmrechtsübertragung ein unterschiedliches Stimmverhalten zulässig.
Die Aufgaben der Generalversammlung sind, sofern diese nicht nach dem Gesetz oder dem Statut anderen Organen vorbehalten sind: