Niessl: „Sportbetrieb weiter möglich, aber große Verunsicherung bei Vereinen!“
Die neue COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde gestern gegen 21 Uhr publiziert und tritt mit Sonntag in Kraft. Die Inputs des organisierten Sports zum Entwurf im Vorfeld wurden fast vollumfänglich berücksichtigt. Kantinenbetrieb ist möglich. Weitere problematische Einschränkungen für den Sport konnten damit abgewendet werden. Die Informationen auf unserer wurden bereits aktualisiert.
Sport Austria-Präsident Hans Niessl: „Wichtig ist, dass Breiten-, Amateur- und Spitzensport auch nach der neuen Verordnung weiter ausgeübt werden können. Die Art und Weise wie die Regierung etwaige Folgen dieser Verordnung vorab kommunizierte, hat allerdings unsere 15.000 Vereine vom Neusiedler See bis zum Bodensee stark verunsichert. Im Burgenland haben deshalb sogar 100 Fußballvereine das Ansuchen auf Unterbrechung des Spielbetriebs gestellt. Damit zeigt sich erneut, wie wichtig Klarheit, Sicherheit und Transparenz für das Funktionieren einer Verordnung sind.“
Die Eckpunkte der neuen Verordnung:
Bei der Sportausübung ist generell der Mindestabstand von 1 Meter zu halten (Ausnahme: kurzfristige Unterschreitung, Hilfestellung und Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt).
Reduzierung der Höchstgrenzen bei nicht zugewiesenen Sitzplätzen (indoor 6 Personen, outdoor 12 Personen – zur Durchführung notwendige Personen wie 2 Teams bei Mannschaftssportarten oder BetreuerInnen zählen weiterhin nicht dazu).
Maximal 6 Kinder, denen gegenüber teilnehmende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, sind ausgenommen (Eltern-Kind-Turnen mit 6 Kindern und 6 Erwachsenen somit möglich).
Parallele Gruppen ohne Durchmischung und mit Abstand zueinander sind weiterhin möglich.
Reduzierung der ZuseherInnen bei zugewiesenen Sitzplätzen (indoor 1.000 Personen, outdoor 1.500 Personen – ab 7 Personen indoor und 13 Personen outdoor ist auf jeden Fall ein Präventionskonzept und eine Anzeige bei bzw. ab 250 Personen die Bewilligung der Behörde notwendig).
Mund-Nasen-Schutz ist indoor auch am Sitzplatz zu tragen (außer Sportausübung).
Mund-Nasen-Schutz ist outdoor bei Veranstaltungen permanent zu tragen (außer Sportausübung).
Die Interpretation von Sport Austria solange keine weitere Klarstellung seitens der Ministerien folgt: Speisen und Getränke mit Ausnahme von Wasser dürfen erst ab einer Veranstaltungsdauer von mindestens drei Stunden verabreicht werden, außer der Gastronomiebetrieb ist nicht eigentlicher Teil der Veranstaltung (z.B. Vereinskantine ist unabhängig von Veranstaltungen immer geöffnet – es könnten also auch Gäste vor Ort sein, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen).
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