Sport Austria - Interessenvertretung und Serviceorganisation des organisierten
Sports in Österreich.

Sicher engagiert – Strafregisterbescheinigung im freiwilligen Engagement

Die öffentlich gewordenen Fälle aus dem Sport haben gezeigt, dass sexualisierte Gewalt auch im sportlichen Zusammenhang stattfindet und dass es dabei spezielle Merkmale gibt, die diese Form von Gewalt begünstigen. Sportorganisationen sind gefordert, verantwortungsvoll damit umzugehen und bereits im Vorfeld Maßnahmen zu setzen, die es Täter:innen erschweren, sexualisierte Gewalt auszuüben.

Prävention von sexualisierter Gewalt bedeutet, ein Klima zu schaffen, in dem klar ist: Übergriffe und Grenzverletzungen werden nicht toleriert. Vereine und Organisationen tragen dabei Verantwortung für den Schutz aller im Sport Aktiven – insbesondere von Kindern und Jugendlichen. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, ist es essenziell, auch jene Personen in die Pflicht zu nehmen, die ehrenamtlich Verantwortung übernehmen – etwa als Trainer:innen oder Funktionär:innen. Geeignete Maßnahmen, wie etwa das Einholen eines behördlichen Nachweises über etwaige relevante Vorstrafen, senden ein klares Signal: Wir schauen hin. Besonders im Kinder- und Jugendbereich ist es wichtig, dass Personen in verantwortungsvollen Rollen wissen, dass Schutz oberste Priorität hat. So wird ein Umfeld geschaffen, in dem sich alle Beteiligten sicher fühlen und bestmöglich vor Übergriffen geschützt sind.

Arten der Strafregisterbescheinigung

Strafregisterbescheinigung (Standard)

Gibt Auskunft über strafgerichtlichen Verurteilungen und deren Mitteilungen betreffend Vollzugsmaßnahmen etc.

  • von österreichischen Justizbehörden
  • die von ausländischen Justizbehörden übermittelt wurden
  • über Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft
  • und Personen, die in Österreich einen Wohnsitz besitzen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
  • sowie ausländische Verurteilungen aufgrund von internationalen Abkommen

Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge

Die "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" sowie die "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung" geben darüber Auskunft, ob Verurteilungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung und damit zusammenhängende Einträge wie gerichtliche Tätigkeitsverbote im Strafregister eingetragen und entsprechend gekennzeichnet sind oder nicht.

Informationen zur Aufforderung, Antragstellung und Vorlage einer Strafregisterbescheinigung im freiwilligen Engagement

Wenn sich Personen (zukünftig) in einer Freiwilligenorganisation (Verband, Verein) engagieren und dafür um die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung (Standard oder Kinder- und Jugendfürsorge) gebeten werden, gilt es, einige rechtliche und organisatorische Punkte zu beachten.

In diesem Zusammenhang stehen zwei Checklisten zur Verfügung:

Diese bieten einen strukturierten Überblick über die notwendigen Schritte, Zuständigkeiten und Unterlagen.

Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung

Egal, ob du selbst eine Strafregisterbescheinigung beantragen möchtest oder als Freiwilligenorganisation (Verband, Verein) eine entsprechende Einsicht forderst – folgende Unterlagen sind für eine korrekte und gebührenfreie Antragstellung erforderlich:

Wissenswertes für Freiwillige und Freiwilligenorganisationen (Verbände, Vereine)

  • Die Strafregisterbescheinigung (Standard oder Kinder- und Jugendfürsorge) kann nur von der betreffenden Person selbst beantragt werden. Eine Beantragung durch die Freiwilligenorganisation (Verband, Verein) ist nicht möglich
  • Die Ausstellung ist bei den zuständigen Behörden vollständig gebühren- und abgabenfreies fallen keinerlei Kosten an, sofern die notwendigen Bestätigungen vorgelegt werden
  • Eine Online-Beantragung der Bescheinigung ist zwar technisch möglich, ermöglicht jedoch derzeit keine Gebührenbefreiung. (Stand: 1. Mai 2025)
  • Die für die Antragstellung erforderlichen Bestätigungen müssen im Original oder in Kopie vorliegenPauschalformulare, Vorlagen aus dem Internet oder allgemeine Kopien sind nicht zulässig
    Der Nachweis muss personenbezogen und spezifisch durch die Freiwilligenorganisation (Verband, Verein) ausgestellt sein (z. B. Adressierung an die antragstellende Person)

Hier geht’s direkt zu den Checklisten:

Kosten – Gebührenbefreiung für freiwillig engagierte Personen

Seit 1. Jänner 2024 erhalten Personen, die sich (zukünftig) freiwillig in einer Freiwilligenorganisation (Verband, Verein) engagieren, ihre Strafregisterbescheinigung (Standard oder Kinder- und Jugendfürsorge) vollständig kostenfrei.

Die Gebühren- und Abgabenbefreiung ist gesetzlich verankert und gilt österreichweit bei Antragstellung vor Ort bei einer zuständigen Behörde. Es fallen keinerlei Kosten an – weder für die antragstellende Person noch für die Freiwilligenorganisation (Verband, Verein).

Rechtsgrundlage
Die gesetzliche Grundlage für die Gebührenbefreiung findet sich im Gebührengesetz 1957:

  • § 14 TP 6 Abs. 5 Z 28 GebG
  • iVm § 14 TP 14 Abs. 3 Z 2 GebG

Wichtige Hinweise zur Gebührenbefreiung

  • Notwendiger Nachweis
    Die Befreiung von Gebühren und Abgaben gilt nur dann, wenn die antragstellende Person der Behörde eine entsprechende FWO-Bestätigung vorlegt.
    Diese bestätigt, dass die Organisation, in der sie (zukünftig) tätig ist, als begünstigte Freiwilligenorganisation (Verband, Verein) anerkannt ist.
    ➔ Diese Bestätigung wird durch die Servicestelle für freiwilliges Engagement in Österreich ausgestellt.
  • Keine Gebührenbefreiung bei Online-Antrag
    Die Strafregisterbescheinigung (Standard oder Kinder- und Jugendfürsorge) kann theoretisch auch online beantragt werden.
    Achtung: Bei Online-Anträgen ist derzeit keine Gebührenbefreiung möglich (Stand: 1. Mai 2025).
    ➔ Wir empfehlen daher, den Antrag ausschließlich persönlich bei einer Behörde zu stellen.