Sport Austria - Interessenvertretung und Serviceorganisation des organisierten
Sports in Österreich.

FAQ COVID19

Folgender Fragenkatalog wurde während der COVID19-Pandemie laufend adaptiert. Hier findest du den Letztstand per August 2022.

Sportarten und deren Ausübung

Das Coronavirus kann neben der Lunge auch andere wichtige Organe, wie das Herz, angreifen und nachhaltig schädigen. Die Österreichische Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (ÖGSMP) hat einen Konsensus bezüglich der Dauer der Sportpause und den notwendigen sportmedizinischen Untersuchungen nach einer Covid-19-Erkrankung veröffentlicht.

Personen, die positiv getestet wurden, dürfen ihre Wohnung/ihr Haus (z.B. zum Einkaufen, Spazierengehen, Sporttreiben) verlassen. Für sie gilt:

Sie dürfen öffentliche Orte (z.B. Park) oder Sportstätten betreten, müssen aber in geschlossenen Räumen, wenn der Kontakt zu einer anderen Person nicht ausgeschlossen werden kann, durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Wichtig die korrekte Tageweise und ein regelmäßiges Wechseln der Maske. Ein physischer Kontakt besteht bereits bei körperlicher Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum, setzt aber keinen unmittelbaren Körperkontakt oder eine spezielle Körpernähe voraus.

Im Freien muss, wenn kein Mindestabstand von 2 Meter zu anderen Personen gehalten werden kann, ebenfalls durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.

Generell hält der Verordnungsgeber in den rechtlichen Begründungen jedoch fest, dass auf Sportstätten die Voraussetzung, dass ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, in der Regel nicht vorliegt und daher outdoor wie indoor durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen ist (vgl. https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:a69c453a-8f47-4cc2-895b-20664f96cb09/Rechtliche_Begruendung_zur_COVID-19-Verkehrsbeschraenkungsverordnung.pdf; Seite 11).

Die Maskenpflicht und der Mindestabstand gelten auch gegenüber Personen aus dem gleichen Haushalt. Lediglich gegenüber Personen, die ebenfalls positiv getestet wurden, gelten diese nicht.

Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht bei der Sportausübung für Personen, die positiv getestet wurden, gibt es nicht.

Strengere Regelungen (etwa Betretungsverbote) sind aber wie bisher aufgrund der Hausordnung oder sonstiger privatrechtlicher Regelungsbefugnisse zulässig und können vom Sportstättenbetreiber durchgesetzt werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus medizinischen Gründen von einer körperlichen Belastung (z.B. Sportausübung, körperliche Arbeit) bei einer aktiven Infektion – insbesondere beim Vorhandensein von Symptomen – dringend abgeraten bzw. vorab die Konsultation einer Ärztin/eines Arztes empfohlen wird.

Die Verkehrsbeschränkungsverordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011977

An öffentlichen Orten sowie auf nicht-öffentlichen Sportstätten kann uneingeschränkt Sport betrieben werden.

In geschlossenen Räumen von Sportstätten wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen (ausgenommen bei der Sportausübung sowie in Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen).

Sportveranstaltungen sind generell mit und ohne Zuschauer:innen erlaubt.

In geschlossenen Räumen von Sportstätten wird beim Besuch für Trainings, Kurse etc. das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen. Dies gilt nicht für die Sportausübung selber oder in Feuchträumen (Duschen, Schwimmhallen).

Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen hat der/die für die Zusammenkunft Verantwortliche eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Nähere Informationen zum COVID-19-Präventionskonzept sowie zum/zur COVID-19-Beauftragten finden Sie auf dieser Seite unter gesonderten FAQs.

Nein. In allen Bundesländern kann uneingeschränkt Sport betrieben werden.

Verantwortliche von Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen haben eine:n COVID-19-Beauftragte:n zu bestellen.

Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der/die COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Verantwortliche von Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen haben ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen. Dieses hat insbesondere zu enthalten:

  1. spezifische Hygienemaßnahmen
  2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
  3. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
  4. gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken
  5. Regelungen zur Steuerung der Personenströme
  6. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter:innen in Bezug auf Hygienemaßnahmen

Unsere Handlungsempfehlungen, die als Grundlage zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes herangezogen werden können, finden Sie hier.

  1. Der Verein informiert die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin).
  2. Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden/Amtsarzt/Amtsärztin verfügt. Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Der Verein hat die Umsetzung der Maßnahmen zu unterstützen.
  3. Dokumentation durch den Verein, welche Personen Kontakt zur betroffenen Person hatten sowie Art des Kontaktes (z. B. mit Hilfe von Teilnehmerlisten).
  4. Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen (z.B. Desinfektion der Sportstätte) entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.

Um im Anlassfall entsprechend geordnet vorgehen zu können, wird empfohlen die Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen bzw. der Erziehungsberechtigen zu erheben und die Teilnahme an Trainingseinheiten oder anderen Sportveranstaltungen zu dokumentieren (z.B. durch Teilnehmer:innenlisten).

  1. Die Person ist sofort in einem eigenen Raum unterzubringen. Zur Risikominimierung darf bis zum Eintreffen des Gesundheitspersonals niemand das Trainingslager verlassen.
  2. Die Verantwortlichen sind verpflichtet umgehend die Gesundheitsberatung unter 1450 anrufen, deren Vorgaben Folge leisten sowie die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde (BH, Magistrat, Amtsarzt/Amtsärztin) informieren.
  3. Die Verantwortlichen haben bei minderjährigen Betroffenen unverzüglich die Eltern/Erziehungsberechtigten des/der unmittelbar Betroffenen zu informieren.
  4. Weitere Schritte werden von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden verfügt. Auch Testungen und ähnliche Maßnahmen erfolgen auf Anweisung der Gesundheitsbehörden. Diese verfügen auch, welche Personen zur weiteren Abklärung im Trainingslager bleiben müssen.
  5. Dokumentation welche Personen Kontakt zur betroffenen Person haben bzw. hatten sowie Art des Kontaktes (z.B. mit Hilfe von Teilnehmerlisten).
  6. Sollte ein Erkrankungsfall bestätigt werden, erfolgen weitere Maßnahmen entsprechend den Anweisungen der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde.

Um im Anlassfall entsprechend geordnet vorgehen zu können, sollte bereits im Vorfeld ein wenig frequentierter Raum, der gut zu lüften und desinfizieren ist, ausgewählt werden. Weiters wird empfohlen die Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen bzw. der Erziehungsberechtigen zu erheben und die Teilnahme an Trainingseinheiten oder anderen Sportveranstaltungen zu dokumentieren (z.B. durch Teilnehmer:innenlisten).

Bei der Sportausübung muss kein Abstand eingehalten werden. Ansonsten wird weiterhin empfohlen Abstand zu halten und Menschenansammlungen (z.B. beim Eingang zu Sportstätten) durch geeignete Maßnahmen (z.B. gestaffelte Beginnzeiten) zu entzerren.

Für die Überprüfung der unterschiedlichen Nachweise auf ihre Gültigkeit biete das Gesundheitsministerium eine eigene App an. Mit der Kamera des Smartphones können die QR-Codes der Nachweise eingelesen und mit der App überprüft werden: https://greencheck.gv.at/

Nach der Impfung werden drei Tage körperliche Schonung und eine Woche Sportkarenz empfohlen.

Bei der Sportausübung muss kein Mund-Nasen-Schutz bzw. keine FFP2-Maske getragen werden.

Auch wenn Schulungen für diesen Bereich nicht verpflichtend vorgeschrieben sind, empfehlen wir, sich in diese Richtung fortzubilden bzw. sich zu informieren. Eine Möglichkeit bietet der Online-Ausbildungskurs des Roten Kreuzes: https://www.roteskreuz.at/wien/veranstaltungssicherheit/covid-19-beauftragter/

Wir haben für Sie die wichtigsten allgemeinen Handlungsempfehlungen zur Sportausübung hier zusammengefasst. Auch sportspezifische Empfehlungen der Verbände werden dort gesammelt.

Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind entsprechend von den Sportausübenden, den Aufsichtspersonen oder Trainer:innen zu tragen. Wer als Inhaber:in einer Betriebsstätte z.B. nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (besonders relevant bei der Regelung für die maximal erlaubte Zuseher:innenzahl), begeht eine Verwaltungsübertretung. Es wird empfohlen, Online-Anmeldesysteme zu nutzen, um den Andrang in Grenzen zu halten. Informieren Sie die Sportler:innen und Zuschauer:innen, dass der Sicherheitsabstand zu jeder Zeit einzuhalten ist und daher Menschenmengen an Stoßzeiten zu vermeiden sind, z.B. Driving Range eines Golfplatzes. Unsere allgemeinen bzw. die entsprechenden sportartspezifischen Handlungsempfehlungen finden Sie hier.

Sportstätten und Infrastruktur

Personen, die positiv getestet wurden, dürfen ihre Wohnung/ihr Haus (z.B. zum Einkaufen, Spazierengehen, Sporttreiben) verlassen. Für sie gilt:

Sie dürfen öffentliche Orte (z.B. Park) oder Sportstätten betreten, müssen aber in geschlossenen Räumen, wenn der Kontakt zu einer anderen Person nicht ausgeschlossen werden kann, durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Wichtig die korrekte Tageweise und ein regelmäßiges Wechseln der Maske. Ein physischer Kontakt besteht bereits bei körperlicher Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum, setzt aber keinen unmittelbaren Körperkontakt oder eine spezielle Körpernähe voraus.

Im Freien muss, wenn kein Mindestabstand von 2 Meter zu anderen Personen gehalten werden kann, ebenfalls durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.

Generell hält der Verordnungsgeber in den rechtlichen Begründungen jedoch fest, dass auf Sportstätten die Voraussetzung, dass ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, in der Regel nicht vorliegt und daher outdoor wie indoor durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen ist (vgl. https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:a69c453a-8f47-4cc2-895b-20664f96cb09/Rechtliche_Begruendung_zur_COVID-19-Verkehrsbeschraenkungsverordnung.pdf; Seite 11).

Die Maskenpflicht und der Mindestabstand gelten auch gegenüber Personen aus dem gleichen Haushalt. Lediglich gegenüber Personen, die ebenfalls positiv getestet wurden, gelten diese nicht.

Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht bei der Sportausübung für Personen, die positiv getestet wurden, gibt es nicht.

Strengere Regelungen (etwa Betretungsverbote) sind aber wie bisher aufgrund der Hausordnung oder sonstiger privatrechtlicher Regelungsbefugnisse zulässig und können vom Sportstättenbetreiber durchgesetzt werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus medizinischen Gründen von einer körperlichen Belastung (z.B. Sportausübung, körperliche Arbeit) bei einer aktiven Infektion – insbesondere beim Vorhandensein von Symptomen – dringend abgeraten bzw. vorab die Konsultation einer Ärztin/eines Arztes empfohlen wird.

Die Verkehrsbeschränkungsverordnung finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011977

Es dürfen sowohl öffentlich als auch nicht-öffentliche Sportstätten zur Sportausübung genutzt werden. In geschlossenen Räumen von Sportstätten wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen (ausgenommen bei der Sportausübung sowie in Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallen).

Der Betrieb von Kantinen auf Sportstätten und in Vereinen ist unter Beachtung der aktuellen Regelungen für das Gastgewerbe möglich.

In geschlossenen Räumen wird das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen (ausgenommen bei der Sportausübung und in Feuchträumen wie Duschen und Schwimmhallten).

Für diese Einrichtungen gelten im Wesentlichen die Regelungen wie für nicht-öffentliche Sportstätten (siehe entsprechende FAQs).

Eine möglichst hohe Außenluftzufuhr ist eine der wirksamsten Methoden, eventuell virushaltige Aerosole aus den Innenräumen zu eliminieren. Lüftungsmaßnahmen sind daher bedeutende Kernelemente der Vorsorge gegen Infektionen. Bei Indoor-Sportstätten sind daher folgende Maßnahmen zu setzen:

  • Lüften der Sportstätte so oft und intensiv wie möglich, wo möglich Querlüften
  • Lüften der Garderoben und Duschen/Toiletten vor und nach jeder Trainingseinheit für mindestens 5 Minuten

Bei Vorhandensein einer mechanischen Lüftungsanlage ist bei körperlicher Belastung der Luftwechsel zu erhöhen, wenn möglich auf einen 5-fachen Luftwechsel pro Stunde oder höher. Mechanische Lüftungsanlagen mit Umluftanteil sind mit einer zusätzlichen Filterung (HEPA-Filter) auszustatten.

In Abhängigkeit der jeweiligen Verantwortlichkeit (z.B. Schulerhalter oder Vereine) sind regelmäßige Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen zu setzten. Generell sind die für die Sportausübung vorgesehenen Bereiche inklusive dazugehörige Sanitärbereiche und Garderoben etc. im Falle der Nutzung mind. einmal täglich zu reinigen. Häufig berührte Flächen (z.B. Türklinken, Armaturen) sind zu desinfizieren. Dafür wird ein Desinfektionsmittel auf Alkoholbasis empfohlen. Nach jeder Trainingseinheit sind gemeinsam genutzte Sportgeräte, falls diese desinfiziert werden können, zu desinfizieren.

Etwaige Konsequenzen aus der Nichteinhaltung der Maßnahmen sind entsprechend von den Sportausübenden, den Aufsichtspersonen oder Trainer:innen zu tragen. Wer als Inhaber:in einer Betriebsstätte z.B. nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (besonders relevant bei der Regelung für die maximal erlaubte Zuseher:innenzahl), begeht eine Verwaltungsübertretung. Es wird empfohlen, Online-Anmeldesysteme zu nutzen, um den Andrang in Grenzen zu halten. Informieren Sie die Sportler:innen und Zuschauer:innen, dass der Sicherheitsabstand zu jeder Zeit einzuhalten ist und daher Menschenmengen an Stoßzeiten zu vermeiden sind, z.B. Driving Range eines Golfplatzes. Unsere allgemeinen bzw. die entsprechenden sportartspezifischen Handlungsempfehlungen finden Sie hier.

Wir haben für Sie die wichtigsten allgemeinen Handlungsempfehlungen für Sportstätten hier zusammengefasst. Auch sportspezifische Empfehlungen der Verbände werden dort gesammelt.

Mit dem Coronarechner, einem von Experten entwickelten frei zugängliche Online-Tool, kann die Übertragungswahrscheinlichkeit von COVID-19 in Innenräumen (z.B. Sportstätten) abgeschätzt und Präventionsmaßnahmen simuliert werden.

Finanzielles und (Arbeits)rechtliches

NPO-Unterstützungsfonds

Der für gemeinnützige Einrichtungen (z.B. Sportvereine) geschaffene NPO-Fonds unterstützt weiterhin Organisationen, die mit COVID-19-bedingten Einbußen zu kämpfen haben. Der Fonds wurde bis inkl. 1. Quartal 2022 verlängert. Die Antragstellung für das 1. Quartal 2022 ist seit 4.7. bis 31.10.22 möglich. Für sämtliche Informationen rund um die Antragstellung wurde die umfangreiche Informationsplattform www.npo-fonds.at eingerichtet.

Kosten, die für Steuerberater – und Wirtschaftsprüfer:innen anfallen, fallen unter förderbare Kosten. Auf unserer Website haben wir eine Liste von Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen zusammengestellt, die u.a. über einschlägige Erfahrung in der Betreuung von gemeinnützigen (Sport-)Vereinen verfügen und daher eine rasche und effiziente Antragstellung gewährleisten können.

 

Veranstaltungsschutzschirm

Aufgrund der Ungewissheit im Hinblick auf das künftige Infektionsgeschehen und den damit verbundenen Einschränkungen, ist die Planung von Veranstaltungen derzeit mit einem erheblichen Risiko verbunden. Mit dem Veranstaltungsschutzschirm sollen finanzielle Nachteile aufgrund COVID-19-bedingter Veranstaltungseinschränkungen oder -absagen bis zu max. 90% ausgeglichen werden. Damit sollen Anreize zur Organisation von Veranstaltungen gesetzt und die negativen Auswirkungen der COVID-19-Krise abgefedert werden. Ausgenommen sind Sportveranstaltungen im Mannschaftssport, die im nationalen oder internationalen Ligen- und Meisterschaftsbetrieb stattfinden. Antragstellung und weitere Informationen: https://www.oeht.at/produkte/schutzschirm-fuer-veranstaltungen/

 

Überblick Unterstützungsmaßnahmen

Gemeinsam mit dem Österreichischen Tennisverband und der Steuerberatung tpa konnte dieser Überblick und Vergleich über die coronabedingten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen in Österreich erstellt werden. Dies soll neben einer besseren Übersichtlichkeit dazu beitragen, dass die Sportvereine und -verbände möglichst alle ihnen zustehenden Möglichkeiten nutzen.

Grundsätzlich trifft den Betreiber einer Sportstätte oder Verantwortlichen für eine Veranstaltung eine Sorgfaltspflicht. Daher ist davon auszugehen, dass zur Minimierung des Ansteckungsrisikos ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr (z.B. 2G oder 3G) verlangt werden darf, auch wenn dies die Verordnungen nicht mehr vorsehen. Eine allfällige Rechtmäßigkeit ist jedenfalls im Einzelfall zu prüfen und hängt gegebenenfalls auch von den Rahmenbedingungen und der Sportart ab, vor allem auch ob diese der Berufsausübung der/des jeweils davon Betroffenen dient. Jedenfalls sollte im Vorfeld ausdrücklich auf diesen Umstand im Rahmen von Teilnahmebedingungen, Hausordnungen, Weisungen etc. hingewiesen werden.

Im Rahmen der Antragstellung für das 4. Quartal 2021 beim NPO-Unterstützungsfonds können Kosten für Corona-Tests gefördert werden. Anträge sind bis 30.4.2022 möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Informationsplattform www.npo-fonds.at.

Der „Sportbonus“ ist ein vom Bundesministerium für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport in Auftrag gegebene Förderaktion, die gemeinnützige Sportvereine bei der Gewinnung von neuen bzw. Rückgewinnung von verloren gegangenen Mitgliedern finanziell unterstützt. Nähere Informationen zur Förderaktion sowie die Antragstellung finden Sie unter: https://www.sportbonus.at/

Eine Vorlage für eine Einverständniserklärung für die Teilnahme am Training finden Sie hier. Diese Einverständniserklärung ist eine reine Vorlage und muss von keinem Verein oder Verband verpflichtend eingeführt oder übernommen werden. Sie dient vor allem der Information der Teilnehmer:innen, da die Bestimmungen zur Einhaltung der Corona-Krise auf jeden Fall einzuhalten sind. Bei der Einverständniserklärung handelt es sich um einen Formulierungsvorschlag, der an Ihre Bedürfnisse angepasst werden kann. Bei einer Lockerung der Voraussetzungen für die Teilnahme am Training wird empfohlen, entsprechende Präventionsmaßnahmen vorzusehen (z.B. bei medizinisches Personal muss beim Kontakt mit Infizierten gewährleistet sein, dass entsprechende Schutzausrüstung getragen wird oder Personen, die nach einer Quarantäne wieder am Training teilnehmen wollen, benötigen eine ärztliche Freigabe für die Teilnahme). Die grau markierten Passagen können von vorneherein an die Bedürfnisse des jeweiligen Verbandes/Vereines angepasst werden, sodass bei der Anwendung nur noch die gelb hinterlegten Passagen von den Teilnehmenden bzw. vom/von der gesetzlichen Vertreter:in auszufüllen sind. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Personen, deren personenbezogenen Daten Sie nicht bereits erhoben haben (die z.B. das erste Mal an einem Training teilnehmen und nicht Mitglied sind), auch ihren Verpflichtungen nach der Datenschutzgrundverordnung nachkommen müssen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Die Empfehlungen und Auskünfte wurden nach gewissenhafter Prüfung des mitgeteilten Sachverhalts erteilt. Es handelt sich um allgemein ableitbare Einschätzungen der Folgen dieser Ausnahmesituation. Trotz sorgfältiger Recherche zu den einzelnen Themen können wir angesichts der derzeitigen Häufung von Anfragen, der Ausnahmesituation, der unbeständigen Sachlage, die sich zum Teil täglich ändert, sowie dem oftmaligen Fehlen einschlägiger Judikatur, eindeutiger Rechtsvorschriften und gefestigter Rechtsprechung jedoch ausdrücklich keine Gewähr oder Haftung für eine etwaige gerichtliche Durchsetzbarkeit der Informationen übernehmen. Es wird daher an das Verantwortungsbewusstsein jeder Person appelliert.

Ob aufgrund der Coronakrise Miete oder Pacht entrichten zu ist, obwohl der Mietgegenstand nicht genutzt werden darf, kann pauschal und rechtsverbindlich so nicht gesagt werden und ist individuell zu betrachten. In Bezug auf Mietzinsminderung in Zusammenhang mit dem Coronavirus dürfen wir auf folgende Information verweisen: https://www.wko.at/branchen/w/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/Pesek-Folien-WK-Covid-und-Mietzins-20200914.pdf

Die Wirtschaftskammer wurde von der Bundesregierung mit der operativen Abarbeitung eines Härtefall-Fonds beauftragt. Dieser steht auch Personen, die nicht Mitglied der Wirtschaftskammer sind, zur Verfügung. Der Fonds ist eine rasche Erste-Hilfe Maßnahme für die akute finanzielle Notlage in der Corona-Krise. Er unterstützt all jene Selbstständigen, die Umsatzeinbußen haben, bei der Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten. Das Geld ist ein einmaliger Zuschuss und muss nicht zurückgezahlt werden. Die Details zu den Voraussetzungen für eine Förderung sowie die Unterlagen, die Sie zur Beantragung der Förderung benötigen, finden Sie auf https://wko.at/haertefall-fonds

Unsere 15.000 gemeinnützigen Sportvereine und -verbände bieten seit Jahren unbezahlbare Leistungen, nicht zuletzt dank hunderttausender Ehrenamtlicher, die häufig seit Jahrzehnten ihre Tatkraft in den Dienst der Allgemeinheit stellen. Solidarität, Gemeinschaft und Zusammengehörigkeit haben den Sport in unseren Vereinen groß gemacht. Obwohl der Sportbetrieb eingestellt war bzw. teilweise ist, Eintrittsgelder oder Kursgebühren fehlen, müssen die Vereine weiterhin für Miete und Unterhalt ihrer Sportstätten oder Stornogebühren aufgrund der Coronakrise aufkommen. Gerade jetzt ist es daher wichtig, dass Sie Ihren Verein unterstützen und ihm treu und solidarisch gegenüber bleiben. Wir appellieren daher in der aktuellen Phase Mitglied zu bleiben und weiterhin den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, zumal dieser in der Regel insbesondere dazu dient, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. Die Mitgliedsbeiträge sind meist knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Die Teilnahme am Sportbetrieb stellt nur einen Teil der mitgliedschaftlichen Rechte dar. Hier liegt mitunter auch ein Unterschied zu kommerziellen Anbietern. Nach dieser schwierigen Zeit wird auch Ihr Verein wieder im vollen Umfang für Sie da sein. Sie haben nicht ohne Grund Ihren Verein als Ihre sportliche Heimat gewählt. Geben Sie Ihrem Verein eine Zukunft und lassen Sie uns gemeinsam dieser Krise trotzen!

Lt. 6.3. (Fußnote 2) der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) sind geringfügig Beschäftigte nicht förderbar (Stand 25.3.2020).

Voraussetzung für den steuerfreien Bezug einer PRAE gem. § 49 Abs 3 Z 28 ASVG ist, dass die Tätigkeit, in deren Rahmen die PRAE bezahlt wird, nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle der Einnahmen bildet. Es muss also einen anderen Hauptberuf geben und die Einnahmen daraus werden wohl höher als die gewährte PRAE sein müssen. Es muss ich bei der Hauptbeschäftigung aber nicht zwangsläufig um eine Vollzeitbeschäftigung handeln. Wird also der Hauptberuf in Kurzarbeit ausgeübt, so kann trotzdem im Rahmen der Nebenbeschäftigung eine sozialversicherungsfreie PRAE bezahlt werden, sofern diese nicht höher ist als die Einnahmen aus dem Hauptberuf. Nach § 3 Z 16c EStG gibt es diese Einschränkung (Nebentätigkeit) gar nicht, daher kann die PRAE auch bei Kurzarbeit steuerfrei ausbezahlt werden. Wir weisen allerdings darauf hin, dass die PRAE eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung darstellt. Die Tätigkeit muss daher dergestalt sein, dass mit ihr auch tatsächlich Reiseaufwendungen zumindest dem Grunde nach verbunden sind.

Diesbezüglich ist auf den zwischen den Teilnehmer:innen und dem Verein abgeschlossenen Vertrag über die Kursbeiträge zu verweisen. Grundsätzlich wird zu prüfen sein, aus welchem Grund die Absage erfolgt ist (siehe Frage zur höheren Gewalt) bzw. ob in den Verträgen die Möglichkeit, einen Ersatztermin anbieten zu können, enthalten ist. Liegt höhere Gewalt vor, hängt es von der konkreten Vertragsgestaltung ab, ob und wie diese (vor allem hinsichtlich Rückzahlung/Ersatztermine) geregelt ist.

Allgemeine Information und Unterstützung

Das Bundesnetzwerk Sportpsychologie unterstützt Athlet:innen in dieser herausfordernden Zeit, die auch von Absagen von Sportveranstaltungen geprägt ist: https://sportpsychologie.at/sportpsychologie/krisenberatung

Bei den „Corona-Tests“ werden unterschiedliche Testarten unterschieden. Einerseits gibt es direkte Nachweisverfahren, wie PCR-Tests und Antigen-Tests, andererseits Antikörper-Tests, die vor allem dem Nachweis einer vorangegangenen Infektion dienen. Wann welcher Test eingesetzt wird, sollte immer in Absprache mit einem Arzt/einer Ärtzin erfolgen. Nähere Informationen zu den unterschiedlichen Testarten finden Sie auf der Webseite des Gesundheitsministeriums.

PCR-Testungen: Sonderkonditionen für Sport

Folgende Labors bieten spezielle Konditionen für Sportvereine/-verbände:

Weitere Labors, die SARS-CoV-2-Tests durchführen, können der Liste des Gesundheitsministeriums entnommen werden.

Antigen-Testungen: Sonderkonditionen für Sport

Webshop HVD Life Science

Webshop C-Tex (Die Sonderkonditionen für Sportvereine sind nach Registrierung und Freischaltung im Webshop ersichtlich.)

Kostenlose Corona-Testungen: öffentliche Teststraßen und Apotheken

Die Bundesländer bieten unterschiedliche kostenlose Testmöglichkeiten an. Nähere Informationen zu Ihrem Bundesland finden Sie hier.

Weitere kostenlose Testmöglichkeiten gibt es in ausgewählten Apotheken. Die Liste der Apotheken, die kostenlose Tests anbieten, finden Sie hier.

Contact Tracing Apps sind neben organisatorischen Maßnahmen, wie gleiche Gruppenzusammensetzung, überschaubare Gruppengröße, Anmeldesystem oder dokumentierte Teilnahme, eine geeignete Möglichkeit, um bei einem Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können. Das Gesundheitsministerium bewertet diese als ideale Ergänzung des bestehenden manuellen behördlichen Contact Tracings. Für Vereine bietet z.B. der Ticketanbieter Absolut Tickets eine kostenlose App an. Nähere Infos finden Sie unter www.vereinstix.at.

Ängste, Sorgen, Isolation - die aktuelle Coronavirus-Pandemie und die damit einhergehende Quarantäne und häusliche Isolation stellt die Menschen in Österreich vor völlig neue Herausforderungen. COVID-19 beeinflusst unser aller Leben und auch unseren Umgang mit unseren Partner:innen, Kindern, Familie und Freund:innen oder Arbeitgeber:innen. Um in der aktuellen Krise so gut wie möglich zu helfen, hat der Berufsverband Österreichischer Psycholog:innen (BÖP) ein Informationsblatt erstellt, das zeigt, wie man mit Hilfe der Psychologie die Quarantäne und häusliche Isolation trotz Einschränkungen gut überstehen kann: www.boep.or.at/download/5e70a6b23c15c85df5000007/20160317_COVID-19_Informationsblatt.PDF

Sport Austria ist in Austausch mit dem Ministerium und versucht mit Expert:innen die auftauchenden Fragen im Zusammenhang mit dem Coronavirus und den Folgen der erlassenen Verordnung zu beantworten. Ziel ist es, Ihre Fragen zu sammeln, abzuklären und dann auf unserer Website zu publizieren. Schicken Sie uns Ihre Fragen bitte an office@sportaustria.at Auch das Sportministerium hat eine Hotline eingerichtet: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/H%C3%A4ufig-gestellte-Fragen-Sport-Veranstaltungen.html

Im Internet finden sich viele Informationen zum Coronavirus. Informationen aus erster Hand erhalten Sie u.a. beim Gesundheitsministerium auf https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Neuartiges-Coronavirus-(2019-nCov).html Eine Hotline zu Fragen rund um den Coronavirus der AGES wurde eingerichtet: 0800 555 621 (24 Stunden täglich erreichbar).