Sport Austria - Interessenvertretung und Serviceorganisation des organisierten
Sports in Österreich.

Energiekostenausgleich und -zuschuss

Sport Austria setzt sich als Interessenvertretung des Sports für bestmögliche Rahmenbedingungen des Sports ein. Dazu zählen auch die finanziellen Rahmenbedingungen. Durch Inflation, Teuerung und Ressourcenknappheit ist es notwendig, die Investition in den Sport zu erhöhen, damit dieser seine wirtschaftliche, gesellschaftliche und gesundheitspolitische Rolle erfüllen kann.

Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen

Ab 22.1.2024 ist die Antragstellung für den Energiekostenzuschuss für gemeinnützige Vereine möglich.

Gefördert werden 30% der Energiemehrkosten des Jahres 2022 sowie 50% der Energiemehrkosten des Jahres 2023 (jeweils im Vergleich zum Jahr 2021).

Antragsfristen:
Für das Jahr 2022: 22.1.2024 bis 30.6.2024
Für das Jahr 2023: 1.7.2024 bis 31.12.2024

Weitere Informationen und FAQ zum EKZ-NPO: https://www.ekz-npo.at/
Die Präsentation zum EKZ-NPO: www.ekz-npo.at/fileadmin/user_upload/EKZ_NPO_im_UEberblick.pdf

Hotline und Kontakt (ab 22.1.2024)
Service-Hotline: +43 1 381 300 300 (Mo-Fr 8-18)
Email-Adresse: info@hotline.ekz-npo.at

Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen

Sportvereine geraten zunehmend unter Druck, die Energiekosten, die sie Monat für Monat zu stemmen haben, zu finanzieren. Im Jänner 2023 wurde deshalb der Energiekostenausgleich, den Sport Austria bereits seit Herbst 2022 fordert, vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport in Angriff genommen. Das Förderinstrument ist mit 15 Mio. Euro dotiert und richtet sich an gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen, die ihre Energiekosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung bestreiten.

Der Energiekostenausgleich orientiert sich in weiten Teilen an dem Energiekostenzuschuss des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Demnach erhalten gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen eine Ersatzrate der Mehrkosten für Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Holz und Pellets, die im Vergleich zu einer definierten Vergleichsperiode in der Vergangenheit angefallen sind. Die Förderung gliedert sich in 3 Phasen wobei in Phase 1 die erhöhten Energiekosten zu 40% und in Phase 2 sowie 3 zu 70% ausgeglichen werden. Als abwickelnde Stelle fungiert die Bundes-Sport GmbH bzw. die Verbände ASKÖ, ASVÖ, SPORTUNION, ÖFB und ÖTV.
 

Förderperioden und Förderberechnung

Phase Förderperiode Antragsfrist
Phase 1 01.07.2022 bis 31.12.2022 abgeschlossen
Phase 2 01.01.2023 bis 30.06.2023 abgeschlossen
Phase 3 01.07.2023 bis 31.12.2023 abgeschlossen


Der Energiekostenausgleich errechnet sich für jede Phase aus der Summe der Erhöhungen der Energiekosten gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 (für Sportstättenbetreiber:innen, welche die Führung der betreffenden Sportstätte nach dem 1.1.2019 übernommen haben, gilt als Vergleichszeitraum das Jahr 2021 mit den 1,5-fachen Energiekosten, unter der Voraussetzung, dass sie die betreffende Sportstätte zumindest über das gesamte Jahr 2021 geführt haben)

Die auf diese Art berechnete Summe der Energiekostenerhöhungen werden in Phase 1 zu 40% und in Phase 2 sowie 3 zu 70% durch den Energiekostenausgleich ausgeglichen. Die Gesamthöhe der zu beantragenden Förderung der einzelnen Sportstättenbetreiber:in muss pro Phase zumindest 600 Euro betragen und ist für jede Phase pro Sportstätte gem. § 3 Z 11 BSFG 2017 für jede:n Sportstättenbetreiber:in mit 50.000 Euro begrenzt.
 

Wer kann die Förderung beantragen und was muss erfüllt werden?

  • zumindest seit 1. Jänner 2021 in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereines, im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) BGBl Nr. 194/1961 betreiben
  • zumindest seit diesem Zeitpunkt die betreffende Sportstätte auf eigenen Namen und eigene Rechnung auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich betreiben
  • Sportstättennutzer:innen müssen die geförderten Sportstätten durch die zumindest teilweise Weitergabe des finanziellen Vorteiles aus der Förderung zugänglich gemacht werden
  • geförderten Energiekosten für die betroffene Sportstätte müssen auf eigene Rechnung von der Sportstättenbetreiber:in getragen werden und in deren Buchhaltung als Aufwand bzw. Ausgabe aufscheinen
  • es dürfen keine Anträge auf eine andere Förderung der Energiekosten für dieselbe Sportstätte und im gleichen Zeitraum, wenn auch nur anteilig, bei einer Gebietskörperschaft (Bund, Bundesland oder Gemeinde) gestellt und erhalten haben bzw. stellen
     

Wer kann die Förderung NICHT beantragen?

  • der Bund, die Bundesländer und die Gemeinden bzw. in deren mehrheitlichen Eigentum stehende Gesellschaften
  • über die Fördernehmer:innen selbst dürfen in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung keine rechtskräftigen Finanzstrafen (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) oder entsprechende Verbandsgeldbußen nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten, BGBl. I Nr. 151/2005 igF aufgrund von vorsätzlich begangenen Taten verhängt worden sein
     

Wie kommt man zur Förderung?

Dazu ist eine Registrierung im digitalen Fördermanagement der Bundes-Sport GmbH auf https://energiekostenausgleich.bundes-sport-gmbh.at notwendig.
 

Informationen und Kontakt

Förderprogramm und FAQ

In diesem Zusammenhang haben wir in Kooperation mit dem Österreichischen Tennisverband von der Steuerberatungskanzlei „TPA“ einen Energiekostenausgleich für gemeinnützige Sportstättenbetreiber:innen aufbereiten lassen und unseren Mitgliedern übermittelt.

Energiekostenzuschuss I für Unternehmen (abgeschlossen)

Bisher war es im Rahmen des Energiekostenzuschuss der Bundesregierung für Unternehmen für einige gemeinnützige Vereine mit unternehmerischerTätigkeit möglich, eine Förderung zu erhalten. In diesem Zusammenhang haben wir in Kooperation mit dem Österreichischen Tennisverband von der Steuerberatungskanzlei „TPA“ einen Leitfaden zum Energiekostenzuschuss der Bundesregierung für Unternehmen aufbereiten lassen und unseren Mitgliedern übermittelt.

Nähere Details Energiekostenzuschuss der Bundesregierung für Unternehmen findest du auch auf der Website der aws: https://www.aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss/

Kommunales Investitionsprogramm

Im Rahmen eines neuen Kommunalen Investitionsprogramms 2023 für Gemeinden werden vom Bund für die Jahre 2023 und 2024 insgesamt 1.000 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Davon ist die eine Hälfte für Maßnahmen zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger und die andere Hälfte für Investitionsprojekte, die an die Kriterien des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 angelehnt sind, vorgesehen. Darüber hinaus können die Gemeinden aus beiden 500 Millionen Euro-Töpfen wiederum maximal 5% der ihr zur Verfügung stehenden Zuschüsse an gemeinnützige (z.B. Sportvereine), mildtätige oder kirchliche Organisationen vergeben, damit diese ihre gestiegenen Energiepreise decken können.

Weitere Informationen findest du auf der Website des BMF: https://www.bmf.gv.at/themen/budget/finanzbeziehungen-laender-gemeinden/kommunales-investitionsprogramm.html