Sport Austria - Interessenvertretung und Serviceorganisation des organisierten Sports in Österreich.

Barrierefreiheit

Der Stellenwert des Sports ist wohl unumstritten und gilt auch für Personen mit Behinderungen zur Rehabilitation oder sinnvollen Freizeitgestaltung. Daher gilt es, auf die Barrierefreiheit von Sportanlagen zu achten, um eine gleichberechtigte Teilhabe und Teilnahme aller zu ermöglichen – sowohl für die aktive Sportausübung als auch im ZuschauerInnen-Bereich.

Barrierefreiheit meint mehr als Rollstuhltauglichkeit. Sie schließt auch andere Maßnahmen ein, welche die unterschiedlichen Barrieren für Menschen mit Behinderung abbauen.

Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) definiert Barrierefreiheit wie folgt:
„Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ (BGStG § 6 Abs. 5)

Das bedeutet, dass Angebote, Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, erkannt, verstanden, erreicht und genutzt werden können. Das schließt mit ein, dass Menschen Informationen erhalten und verstehen können (z. B. barrierefrei gestaltete Webseiten, die mit einer Screenreader-Software für sehbehinderte oder blinde Personen gelesen werden können), das Angebot erreichen können (z. B. barrierefreie Parkplätze, barrierefreier Eingang mit Rampen) und auch am Angebot teilnehmen können (z. B. barrierefreies WC, Gangbreite, induktive Höranlage). Dies gilt sowohl für aktive SportlerInnen als auch ZuschauerInnen (z. B. bei Wettkämpfen) und reicht vom Parkplatz über den Zugang und Gangbereich zu Garderoben, Nassräumen, den Sportstätten selbst und der Tribüne.

Weitere Informationen finden Sie im Artikel „Barrierefreie Sportstätten: Schon für alle geplant?“ im Ö-Sport 02/2015