Mit dem Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz wurde im vergangenen Jahr von Bundesregierung und Parlament auf die Beschwerden der BürgerInnen reagiert. Das österreichische Sozialversicherungssystem kennt verschiedenste Merkmale von Beschäftigungs- und Beauftragungsverhältnissen, die es für den jeweiligen Dienstgeber schwierig machen, zwischen einem ordentlichen Dienstverhältnis, einem freien Dienstvertrag oder einem Werkvertrag zu unterscheiden. Von der Entscheidung hängt aber dann die Sozialversicherungspflicht und die Zuordnung zu Gebietskrankenkasse (GKK) oder Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Bauern (SVA) ab.
Zur Vermeidung von unliebsamen Überraschungen im Nachhinein bei Prüfungen der Steuer- und Abgabenbehörden kann ein Dienstgeber oder auch die betroffene Person selbst seit 2017 bei der jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse (GKK) eine Prüfung des geplanten Beschäftigungs-/Auftragsverhältnisses veranlassen (§ 412e ASVG). Die GKK und die SVA prüfen dabei jeweils ihre Zuständigkeit auf Basis der Auskünfte des Anstellers im Rahmen eines Fragebogens. Kommen sie zu einem übereinstimmenden Ergebnis, besteht in der Folge eine Bindungswirkung der betroffenen Kassen an dieses Prüfergebnis. Bei unterschiedlichen Zuständigkeitsauffassungen wird von der GKK ein Bescheid erlassen, der die eigenen Zuständigkeit zum Inhalt hat und auf die Gegenargumente der SVA eingeht. Wenn dieser Bescheid rechtskräftig wird, besteht ebenso eine Bindungswirkung für die Folge.
Auch bereits bestehende Versicherungsverhältnisse bei der SVA können nach diesem Muster geprüft werden. Damit können auch potentielle Dienstgeber im Sport für geplante, nicht eindeutige Anstellungs- bzw. Auftragsverhältnisse Klarheit erlangen.