Mit 13. Dezember 2014 ist die neue Allergeninformationsverordnung ( RIS) in Kraft getreten. Diese basiert auf der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ( EUR-Lex) und dem österreichischen Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) ( RIS). Auch Sportvereine können Lebensmittelunternehmer im Sinne der Allergeninformationsverordnung sein, insbesondere dann, wenn Lebensmittel (dazu zählen auch Getränke) an vereinsfremde Personen abgegeben werden.
Als Lebensmittelunternehmen gelten laut Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i. d. g. F. "alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen." ( EUR-Lex)
Die Allergeninformationsverordnung sieht vor, dass 14 Hauptallergene (Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, siehe BMG) auch bei unverpackten Lebensmitteln (Speisen und Getränken) anzugeben sind. Die allergenen Stoffe sind in Anhang II der LMIV aufgezählt; diese Liste kann durch die EU-Kommission im Bedarfsfall verändert oder erweitert werden.
Die Weitergabe der Information über diese Allergene kann sowohl schriftlich, als auch mündlich geschehen. Die Codexkommission des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) hat Leitlinien bzw. Empfehlungen zur Allergeninformation ausgearbeitet, die auf der Website der Kommunikationsplattform für VerbraucherInnengesundheit des BMG als Service zur Verfügung stehen (KVG).
Ausgenommen von der Allergeninformationsverordnung sind laut dem BMG "das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z. B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder Schulfesten", sowie "jene Lebensmittel bei Feuerwehrfesten und Festen von gemeinnützigen Vereinen, die von Privatpersonen hergestellt und verkauft werden, wie Mehlspeisen." (Quelle: BMG-FAQ1 und BMG-FAQ2).
Laut dem BMG ist insbesondere folgendes zu beachten:
Zusätzlich wird auf die FAQs des BMG verwiesen:
Folgende beispielhafte Darstellung soll einen Überblick über die möglichen Anwendungsbereiche der Bestimmungen der Allergeninformationsverordnung im Sport geben:
Nehmen an einer Veranstaltung ausschließlich Vereinsmitglieder teil und handelt es sich um eine geschlossene vereinsinterne Veranstaltung ohne externe Beteiligung (z. B. Präsidiumssitzung, Kampfrichtersitzung, Hauptversammlung), so ist eine Lebensmittelunternehmereigenschaft des Vereins nicht gegeben und die Allergene sind nicht auszuweisen. Dazu zählt auch die Bewirtung von Gästen und KundInnen bzw. die Sponsorenbewirtung (z. B. Kaffee, Brötchen bei Beratungsgespräch). Wird die Bewirtschaftung von einem Caterer oder Gasthaus (Lebensmittelunternehmer) übernommen, muss dieser die Allergene ausweisen bzw. darüber informieren.
Sobald auch vereinsfremde Personen teilnehmen oder es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt (z. B. geladene Gäste, Partner bei Weihnachtsfeier, Meisterschaft, Vereinsfest), sind die Allergene auszuweisen (Ausnahme: Speisen/Getränke werden von Einzelpersonen privat zubereitet und zubereitet mitgebracht, s. u.).
Werden Zutaten und Speisen/Getränke durch den Verein erworben (also wenn der Verein durch ein Mitglied tätig wird bzw. Personen im Auftrag des Vereins handeln), sind die Allergene auszuweisen. Vereine sind dann nach der Allergeninformationsverordnung als Lebensmittelunternehmen anzusehen. Werden Speisen/Getränke durch externe Anbieter geliefert (z. B. Catering, Gasthaus, Restaurant) bzw. fertige Produkte gekauft, müssen die Allergene von diesen ausgewiesen werden und die Information (des Lieferanten bzw. der Verpackung des fertigen Produkts) durch den Verein weitergegeben werden. (Ausgenommen sind geschlossene vereinsinterne Veranstaltungen, s. o.)
Ausnahme: Bei privat, also nicht im Rahmen eines Unternehmens, zubereiteten und zubereitet mitgebrachten Speisen/Getränken (v. a. Mehlspeisen und Aufstriche) sind die Allergene nicht auszuweisen. In diesem Fall wird jedoch empfohlen, darauf hinzuweisen (z. B. Schild „selbstgemacht – keine Allergeninformation“).
Wie und ob eine Bezahlung für die Konsumation der Speisen/Getränke erfolgt (z. B. kostenlos, freiwillige Spende, festgelegte Preise) und wofür die Einnahmen aus dem Verkauf der Speisen/Getränke genutzt werden (z. B. Vereinstätigkeit, wohltätiger Zweck), ist hinsichtlich der Ausweisung der Allergene nicht relevant.
Auszuweisen sind 14 Allergene (PDF-Download Plakat); zu beachten sind auch die Inhaltsangaben auf den Etiketten der Produkte, die verarbeitet werden. Spuren ("Kann Spuren von ... enthalten") gelten nicht als Zutat, darüber muss nicht informiert werden.
Erfolgt eine schriftliche Information mittels Buchstabencode, so müssen die ausgeschriebenen Allergene sichtbar angebracht werden (z. B. Schilder mit Buchstaben direkt bei Speisen/Getränken und Plakat an der Wand, Aushang mit einer Liste der Speisen/Getränke mit Allergenen).
Die Information über die Allergene kann auch durch geschulte Personen vor Ort geschehen, die nachweislich alle drei Jahre eine Schulung besuchen. Darauf muss jedoch ebenso hingewiesen werden (z. B. Schild "Information über Zutaten, die Allergien auslösen können, erhalten Sie auf Nachfrage"). Es muss immer eine Person vor Ort sein, die Auskunft geben kann.
Allergeninformationsverordnung - gesamte Rechtsvorschrift RIS; BGBl. II Nr. 175/2014 RIS
LMVSG Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - gesamte Rechtsvorschrift RIS; BGBl. I Nr. 13/2006 (§ 4 Abs. 3, § 5, § 6, § 7) RIS; Änderung BGBl. I Nr. 171/2013 RIS
EU-LMIV Lebensmittelinformationsverordnung: ABl. L 304, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Art. 9, Art. 10, Art. 44 Abs. 1 lit a und b, Art. 44 Abs. 2, Anhang II, Anhang III) EUR-Lex; Änderung ABl. L 27, Verordnung (EU) Nr. 78/2014 EUR-Lex
BMG: FAQ zur Allergeninformationsverordnung für unverpackte Lebensmittel BMG-FAQ1
BMG: FAQ zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel-LMIV BMG-FAQ2
EU-Verordnung zu Lebensmittelrecht und Lebensmittelsicherheit: ABl. L 31, Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Art. 3 Abs. 2) EUR-Lex
EU-LMIV Lebensmittelinformationsverordnung: ABl. L 304, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Anhang II) EUR-Lex; Änderung ABl. L 27, Verordnung (EU) Nr. 78/2014 EUR-Lex
BMG: Die 14 wichtigsten Allergene BMG
KVG: Angabepflichtige Allergie- und Unverträglichkeitsauslöser KVG
BMG Bundesministerium für Gesundheit http://www.bmg.gv.at/
KVG Kommunikationsplattform VerbraucherInnengesundheit (Ein Service des BMG) https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/
Plakat (Allergene in der Übersicht)
Folder (Information und Empfehlungen)
Plakat und Folder können als Druckexemplare bei der Geschäftsstelle von Sport Austria bestellt werden.
Gast-Expertise von RA Mag. Jakob Hütthaler-Brandauer im
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